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Praktische
Informationen
Roter Seestern - Echinaster sepositus
[Ph. Antoni ]
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Fischerei- und Tauchsperrgebiete
Geschützte Spezies
Spezies deren Fang Vorschriften unterliegt
Hauptmaßnahmen der Vorschriften
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Fischerei- und Tauchsperrgebiete
- Bezirk von Ile-Rousse (1978)
- Bezirk von Saint Florent (Nonza-Farinole)-
(1978)
- Bezirk von Bastia (Miomo-Pietranera)
- (1978-79)
- Bezirk von Bonifacio (1983)
- Bezirk von Porto Vecchio (1978-83)
- Bezirk von Propriano (Portigliolo-Campomoro)
- (1978-79)
- Bezirk von Porto-Piana (1978-83)
- Bezirk von Calvi (1978)
- Naturpark von Scandola
- Naturpark von den Inseln Lavezzi (Unterwasserjagd
verboten)
- Biotop-Verordnung: Kleine Inseln Bruzzi
und Moines (Unterwasserjagd und Ankerung verboten)
Geschützte Spezies in Korsica
- Seezikade (Scyllarides latus)
- Seedattel (Litophaga lithophaga)
- Große Perlmutter (Pinna nobilis)
- Schwarzer Zackenbarsch (Epinephelus guaza)
- Diadem-Seeigel (Centrostephanus longispinus)
- Riese Napfschnecke (Patella ferruginea)
- "Posidonie" lPosidonia oceanica)
- Meeresschildkröte (Caretta caretta)
- Sowie alle Meersäugetiere
Spezies deren Fang Vorschriften unterliegt
- Meeresspinne (Maia squinado) - Fang verboten vom 01/05
bis zum 31/05
- Languste (Parinurus elephas) - Fang verboten für Taucher
und Jäger
- "Liche" (Seriola dumerili) - Fang verboten
- Eßbare Seeigel (Paracentrotus lividus) - Fang verboten
vom 01/04 bis zum 30/11
Hauptmaßnahmen der Vorschriften bzgl. Unterwasserjagd
Im Allgemeinen unterliegt die Unterwasserjagd allen Verboten
bzgl. Fischfang. Beispielsweise das Verbot bzgl. Krebstiere im Winter, vom 01/10
bis zum 01/03. Außerdem unterliegt es besonderen entweder nationalen oder regionalen
Vorschriften.
- Nationale Bestimmungen: Verordnung 305 vom 08.10.85
- Über 16 Jahre alt sein
- Eine Haftpflichtversicherung besitzen
- Verbot nachts zu fischen, insbesondere mit einer Lichtquelle
- Sich den Booten und Fangnetzen der Berufsfischer nicht
unter 150 m nähern
- Verbot ein geladenes Gewehr außerhalb des Wassers
zu halten
- Das Gesetz von Juli 1968 verbietet den Verkauf von
Produkten aus der Unterwasserjagd
- Beim Seeamt melden.
- Örtliche Bestimmungen:
Verordnung des Direktors vom 11/09/1980, Verordnung des Präfektes 38/57
- Zackenbarsch-Fischfang verboten
- Spinnenfangverbot vom 01/03 bis zum 01/05
- Die mit Gewehren ausgerüsteten Fischer dürfen sich
den Badegästen nicht nähern.
- Ministerielle Verordnung vom 15. Februar 1983 :
Auflistung der 8 Bezirke, die die Wiederbesetzung mit Krebstieren fördern
(s. Karte oben), mit zusätzlich den Seeteilen des regionalen Naturparks von
Korsika:
- Scandola : Verordnung vom 03/12/1975
- Lavezzi : Verordnung vom 01/06/1982
- Seeigelfang verboten vom 01/04 bis zum 30/11
- Langusten-, "Fiches"- und Zikadenfang verboten
Nota : Diese Bezirke unterlagen zunächst der ministeriellen
Verordnung vom 20. Juni 1978, die am 14. Juni 1979 verändert wurde.
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