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Roter Seestern - Echinaster sepositus [Ph. Antoni ] 


Fischerei- und Tauchsperrgebiete
Geschützte Spezies
Spezies deren Fang Vorschriften unterliegt
Hauptmaßnahmen der Vorschriften

Fischerei- und Tauchsperrgebiete

  1. Bezirk von Ile-Rousse  (1978)
  2. Bezirk von Saint Florent (Nonza-Farinole)- (1978)
  3. Bezirk von Bastia (Miomo-Pietranera) - (1978-79)
  4. Bezirk von Bonifacio (1983)
  5. Bezirk von Porto Vecchio (1978-83)
  6. Bezirk von Propriano (Portigliolo-Campomoro) - (1978-79)
  7. Bezirk von Porto-Piana (1978-83)
  8. Bezirk von Calvi (1978)
  9. Naturpark von Scandola
  10. Naturpark von den Inseln Lavezzi (Unterwasserjagd verboten)
  11. Biotop-Verordnung: Kleine Inseln Bruzzi und Moines (Unterwasserjagd und Ankerung verboten)

Geschützte Spezies in Korsica

  • Seezikade (Scyllarides latus)
  • Seedattel (Litophaga lithophaga)
  • Große Perlmutter (Pinna nobilis)
  • Schwarzer Zackenbarsch (Epinephelus guaza)
  • Diadem-Seeigel (Centrostephanus longispinus)
  • Riese Napfschnecke (Patella ferruginea)
  • "Posidonie" lPosidonia oceanica)
  • Meeresschildkröte (Caretta caretta)
  • Sowie alle Meersäugetiere

Spezies deren Fang Vorschriften unterliegt

  • Meeresspinne (Maia squinado) - Fang verboten vom 01/05 bis zum 31/05
  • Languste (Parinurus elephas) - Fang verboten für Taucher und Jäger
  • "Liche" (Seriola dumerili) - Fang verboten
  • Eßbare Seeigel (Paracentrotus lividus) - Fang verboten vom 01/04 bis zum 30/11

Hauptmaßnahmen der Vorschriften bzgl. Unterwasserjagd

Im Allgemeinen unterliegt die Unterwasserjagd allen Verboten bzgl. Fischfang. Beispielsweise das Verbot bzgl. Krebstiere im Winter, vom 01/10 bis zum 01/03. Außerdem unterliegt es besonderen entweder nationalen oder regionalen Vorschriften.

Nationale Bestimmungen: Verordnung  305 vom 08.10.85
Über 16 Jahre alt sein
Eine Haftpflichtversicherung besitzen
Verbot nachts zu fischen, insbesondere mit einer Lichtquelle
Sich den Booten und Fangnetzen der Berufsfischer nicht unter 150 m nähern
Verbot ein geladenes Gewehr außerhalb des Wassers zu halten
Das Gesetz von Juli 1968 verbietet den Verkauf von Produkten aus der Unterwasserjagd
Beim Seeamt melden.
Örtliche Bestimmungen:
Verordnung des Direktors vom 11/09/1980, Verordnung des Präfektes 38/57
Zackenbarsch-Fischfang verboten
Spinnenfangverbot vom 01/03 bis zum 01/05
Die mit Gewehren ausgerüsteten Fischer dürfen sich den Badegästen nicht nähern.
Ministerielle Verordnung vom 15. Februar 1983 :
Auflistung der 8 Bezirke, die die Wiederbesetzung mit Krebstieren fördern (s. Karte oben), mit zusätzlich den Seeteilen des regionalen Naturparks von Korsika:
  • Scandola : Verordnung vom 03/12/1975
  • Lavezzi : Verordnung vom 01/06/1982
Seeigelfang verboten vom 01/04 bis zum 30/11
Langusten-, "Fiches"- und Zikadenfang verboten

Nota : Diese Bezirke unterlagen zunächst der ministeriellen Verordnung vom 20. Juni 1978, die am 14. Juni 1979 verändert wurde. 


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